Rechtsprechung
LG Münster, 29.09.2008 - 05 T 634/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,45631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Insolvenzanfechtungsansprüche sind bei der Berechnung der verwalteten Vermögensmasse nicht zu berücksichtigen; Berücksichtigung von Insolvenzanfechtungsansprüche bei der Berechnung der verwalteten Vermögensmasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Münster, 06.08.2008 - 79 IN 99/07
- LG Münster, 29.09.2008 - 05 T 634/08
- BGH, 07.07.2011 - IX ZB 223/08
Papierfundstellen
- BeckRS 2011, 21027
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.04.2004 - IX ZB 225/03
Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Auszug aus LG Münster, 29.09.2008 - 5 T 634/08
Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) können nur solche Vermögenswerte finden, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben (BGH, NZI 2004, 444 [445] m.w.N.).
- LG Kiel, 04.05.2017 - 4 T 55/17
Insolvenzverwaltervergütung: Zulässigkeit der Berücksichtigung von …
Auch die Kammer folgt insoweit - wie auch eine Vielzahl anderer Instanzgerichte (vgl. LG Kassel, BeckRS 2010, 07342; LG Darmstadt, NZI 2009, 809; LG Landau, BeckRS 2010, 25201; a.A. LG Köln, BeckRS 2009, 8049; LG Münster, BeckRS 2011, 21027; LG Potsdam, BeckRS 2011, 12654; LG Bonn, BeckRS 2012, 05540) - der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschl. v. 7.7.2011 - IX ZB 223/08, BeckRS 2011, 19577, beck-online, Beschluss vom 7.2.2013, NZG 2013, 757, jeweils mit weiteren Nachweisen), nach der Anfechtungsansprüche nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind.